Auftragnehmer und Auftraggeber werden im Vorvertrag oder mündlich definiert.
I. Allgemeines
1. Der Auftragnehmer erbringt Leistungen im Bereich Fotoreportagen. Der Auftragnehmer erbringt alle Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil der jeweils mit dem Kunden abgeschlossenen Verträge für Dienstleistungen.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.
3. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Bilder stets dem künstlerischen Gestaltungsspielraum des Auftragnehmers unterliegen. Reklamationen und/oder Mängelrügen hinsichtlich des vom Auftragnehmer ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums, des Aufnahmeortes und der verwendeten optischen und technischen Mittel der Fotografie sind ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Beauftragung und sind gesondert zu vergüten.
4. Es kann nicht garantiert werden, dass alle bei einer Feier anwesenden Personen abgelichtet werden. Der Auftragnehmer ist aber stets bemüht dies zu erreichen, falls dies vom Auftraggeber erwünscht ist.
5. Während des Fotoshootings ist das Fotografieren durch Mitbewerber nicht gestattet. Gäste sollten darauf hingewiesen werden, dass es einen professionellen Fotografen gibt.
6. Dem Auftragnehmer und seinem eventuellem Erfüllungsgehilfen sind angemessene Pausen zu gewähren.
7. Der Auftragnehmer wählt die Bilder aus, die dem Auftraggeber zur Abnahme vorgelegt werden.
8. Der Auftragnehmer verpflichtet sich nicht zur dauerhaften Archivierung des Bildmaterials, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen schriftlich vereinbart werden. Originaldateien, wie RAW-Dateien verbleiben beim Auftragnehmer. Eine Herausgabe an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
9. Ein Vertrag gilt als geschlossen, sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber per Telefon, E-Mail, whatsapp Nachricht, SMS oder Direktnachricht via Facebook oder Instagram für eine Fotoreportage bucht und dies entsprechend formuliert.
II. Urheberrecht, Nutzungsrechte, Eigenwerbung
1. Dem Auftragnehmer steht das Urheberrecht an den Bildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern die Nutzungsrechte für den nichtkommerziellen Gebrauch. Das Recht der Vervielfältigung und der Weitergabe an Dritte wird für nichtkommerzielle Zwecke eingeräumt. Eine Namensnennung ist immer Pflicht. Eine kommerzielle Nutzung ist nicht gestattet und erfordert eine schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Auftraggeber über.
3. Der Auftragnehmer darf die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung und publizistisch zur Illustration nur nach Absprache und Genehmigung des Auftragnehmers verwenden (z.B. für Ausstellungen, Messen, Homepage, Blog, Fachmagazine für Fotografie oder Hochzeiten etc.). Dies wird separat über die Einwilligungs zur Nutzung der daten geregelt.
III. Honorare /Stornierung /Verschiebung
Hochzeit
1. Das Honorar für den Auftrag entspricht der im Gesamtbetrag aufgeführten Summe. Mit der Unterzeichnung des Vertrages (Hochzeitsreportagen) wird eine Anzahlung in Höhe von 30% des Gesamtbetrags fällig. Diese Anzahlung muss spätestens 8 Wochen vor dem Shootingtermin gezahlt werden, ansonsten wird der reservierte Termin nicht weiter reserviert. Die restlichen 70% des Honorars werden mit Übergabe der Bilder und Dateien an den Auftraggeber fällig, spätestens jedoch 2 Woche nach der Übergabe. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, Rechnungen ggfs. auch per E-Mail zu erhalten; in diesem Fall entfällt der Postversand.
2. Nach Ablauf von zwei Wochen nach Übergabe ohne Eingang des restlichen Honorars, befindet sich der Auftraggeber im Verzug. Nach Eintritt des Verzugs ist das Honorar mit 10% p.a. zu verzinsen. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers zulässig. Mahnspesen und die Kosten (auch außergerichtlicher) anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleiben Nutzungsrechte für die gelieferten Bilder und Eigentumsrechte für sonstige Waren (z.B. Fotobuch, etc.) beim Auftragnehmer.
4. Rabatte jeglicher Form sind nicht übertragbar, auszahlbar oder kombinierbar.
5. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Auftragnehmer behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.
6. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Auftragnehmer eine angemessene Erhöhung des Honorars zu 1/12 des Reportagesatzes für jede angefangene Verlängerungsstunde verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit es Auftraggebers kann er auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
7. Tritt der Auftraggeber vor dem vereinbarten Termin vom Vertrag zurück, so sind 45% des vereinbarten Honorars als Ausfallhonorar an den Auftragnehmer zu zahlen. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben von dieser Regelung unberührt. Bereits geleistete Anzahlungen werden bei Vertragsrücktritt oder Nichteinhalten des Termins (z.B. abgesagte Hochzeit) nicht erstattet.
Shootings (Familienshooting, Paarshooting, Babybauchshooting)
- Das Honorar für den Auftrag entspricht der im Gesamtbetrag aufgeführten Summe. Diese kann im Vorfeld überwiesen werden. Wird der Betrag nicht im Vorfeld überwiesen, so ist das Honorar am Tag des Shootings in bar zu entrichten.
- Stornierung/Verschiebung: Eine kostenfreie Absage oder Terminverschiebungen bei Shootings ist bis spätestens 48 Stunden vor dem Termin möglich. Danach wird das Honorar zu 30 % in Rechnung gestellt. Bei Absagen 12 Stunden vorher werden 50% als Ausfallhonorar fällig und in Rechnung gestellt. Dies gilt auch bei Nichterscheinen ohne Absage.
- Rabatte jeglicher Form sind nicht übertragbar, auszahlbar oder kombinierbar.
- Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Auftragnehmer behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.
IV. Haftung
1. Gegen den Auftragnehmer gerichtete Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, Verletzung von gesetzlichen und/oder vertraglichen Neben- und Schutzpflichten bei Vertragsabschluss sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches Verhalten des Auftragnehmers oder seines Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Die Organisation, Vergabe und Ausführung von Aufträgen geschieht mit sorgfältiger Planung. Sollte jedoch auf Grund besonderer Umstände, wie z.B. plötzlicher Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen etc. der Auftragnehmer zu dem vereinbarten Fototermin nicht erscheinen können, wird keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden, Verluste oder Folgen übernommen. Sollte es aufgrund höherer Gewalt zum Ausfall des Auftragnehmers kommen, bemüht sich dieser (soweit erwünscht) um einen Ersatzfotografen, der auf eigene Rechnung Leistungen erbringt. Eventuelle Mehrkosten des beauftragen Ersatzfotografen gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
2. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Verlust von gespeicherten Daten und digitalen Daten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die gewünschte Erstellung von Material wie Fotobüchern etc. Fremdlabore, Fotobuchhersteller etc. zu beauftragen. Über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
V. Schlussbestimmungen/ Salvatorische Klausel
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht und bedürfen, soweit nachträglich gewollt, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
4. Für den Fall das der Auftraggeber keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.